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   BGH, 12.01.2022 - 4 StR 209/21   

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https://dejure.org/2022,1405
BGH, 12.01.2022 - 4 StR 209/21 (https://dejure.org/2022,1405)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2022 - 4 StR 209/21 (https://dejure.org/2022,1405)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2022 - 4 StR 209/21 (https://dejure.org/2022,1405)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 202a StPO, § 212 StPO, § 243 Abs 4 S 1 StPO, § 257c StPO, § 337 StPO
    Relativer Revisionsgrund: Beruhen des Urteils auf einer Verletzung der Mitteilungspflicht für Verständigungsgespräche

  • IWW

    § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 243 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Pflicht eines Richters zur Information über außerhalb der Hauptverhandlung geführte verständigungsbezogene Erörterungen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 243 Abs. 4 S. 1
    Pflicht eines Richters zur Information über außerhalb der Hauptverhandlung geführte verständigungsbezogene Erörterungen

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Berichtspflicht über Verständigungsgespräch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfahrensabsprache muss Gericht mit Inhalt einführen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 79
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 04.02.2020 - 2 BvR 900/19

    Absprachen im Strafverfahren (Verstoß gegen die Mitteilungspflicht über ein

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - 4 StR 209/21
    Zum anderen sollen die Transparenz- und Dokumentationspflichten aus § 243 Abs. 4 StPO zum Schutz des Angeklagten eine effektive Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit, die Staatsanwaltschaft und das Rechtsmittelgericht ermöglichen (BVerfG, NJW 2020, 2461 Rn. 22 f.; NStZ 2015, 170, 171; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 ? 3 StR 102/20, NStZ 2021, 310 Rn. 23).

    Im Rahmen der bei einer Verletzung der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO anzustellenden Beruhensprüfung sind beide Aspekte der durch die Regelung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO bezweckten Schutzwirkung in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2461 Rn. 39; NStZ 2015, 170, 171).

    Das Beruhen des Urteils auf einer Verletzung der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO kann daher im Einzelfall nur ausgeschlossen werden, wenn der Mitteilungsmangel sich einerseits nicht in entscheidungserheblicher Weise auf das Prozessverhalten des Angeklagten ausgewirkt haben kann und mit Blick auf die Kontrollfunktion der Mitteilungspflicht andererseits der Inhalt der geführten Gespräche zweifelsfrei feststeht und diese nicht auf die Herbeiführung einer gesetzwidrigen Absprache gerichtet waren (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2461 Rn. 39; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 ? 1 StR 656/18, NStZ 2020, 93 Rn. 18; Urteil vom 26. April 2017 ? 2 StR 506/15, NStZ 2017, 658, 659).

  • BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 878/14

    Absprachen im Strafverfahren (Verständigung; Protokollierung; Beruhensprüfung bei

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - 4 StR 209/21
    Zum anderen sollen die Transparenz- und Dokumentationspflichten aus § 243 Abs. 4 StPO zum Schutz des Angeklagten eine effektive Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit, die Staatsanwaltschaft und das Rechtsmittelgericht ermöglichen (BVerfG, NJW 2020, 2461 Rn. 22 f.; NStZ 2015, 170, 171; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 ? 3 StR 102/20, NStZ 2021, 310 Rn. 23).

    Im Rahmen der bei einer Verletzung der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO anzustellenden Beruhensprüfung sind beide Aspekte der durch die Regelung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO bezweckten Schutzwirkung in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2461 Rn. 39; NStZ 2015, 170, 171).

  • BGH, 28.01.2015 - 5 StR 601/14

    Fehlende Mitteilung des Inhalts von außerhalb der Hauptverhandlung geführten

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - 4 StR 209/21
    a) Die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO verfolgt zum einen den Zweck, den Angeklagten, der an den Verständigungsgesprächen nicht teilgenommen hat, durch eine umfassende Unterrichtung über die wesentlichen Gesprächsinhalte seitens des Gerichts in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte autonome Entscheidung über sein Verteidigungsverhalten zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2015 ? 5 StR 20/15, NStZ 2015, 537, 538; Beschluss vom 28. Januar 2015 ? 5 StR 601/14, NStZ 2015, 178).
  • BGH, 18.11.2020 - 2 StR 317/19

    Bestechlichkeit und Bestechung (Begriff der Diensthandlung: Maßstab, Abgrenzung

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - 4 StR 209/21
    Indem der Vorsitzende der Strafkammer in der Hauptverhandlung lediglich die Gesprächsführung als solche und als deren Ergebnis das Ausbleiben einer Verständigung, nicht aber den wesentlichen Inhalt des Gesprächs mitteilte, genügte er nicht der sich aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ergebenden Pflicht zur Information über außerhalb der Hauptverhandlung geführte verständigungsbezogene Erörterungen, die ohne Einschränkungen auch im Falle erfolgloser Verständigungsbemühungen gilt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. November 2020 ? 2 StR 317/19, wistra 2021, 290 Rn. 45 mwN).
  • BGH, 26.04.2017 - 2 StR 506/15

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - 4 StR 209/21
    Das Beruhen des Urteils auf einer Verletzung der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO kann daher im Einzelfall nur ausgeschlossen werden, wenn der Mitteilungsmangel sich einerseits nicht in entscheidungserheblicher Weise auf das Prozessverhalten des Angeklagten ausgewirkt haben kann und mit Blick auf die Kontrollfunktion der Mitteilungspflicht andererseits der Inhalt der geführten Gespräche zweifelsfrei feststeht und diese nicht auf die Herbeiführung einer gesetzwidrigen Absprache gerichtet waren (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2461 Rn. 39; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 ? 1 StR 656/18, NStZ 2020, 93 Rn. 18; Urteil vom 26. April 2017 ? 2 StR 506/15, NStZ 2017, 658, 659).
  • BGH, 25.06.2020 - 3 StR 102/20

    Verstoß gegen Mitteilungspflicht hinsichtlich verständigungsbezogener Gespräche

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - 4 StR 209/21
    Zum anderen sollen die Transparenz- und Dokumentationspflichten aus § 243 Abs. 4 StPO zum Schutz des Angeklagten eine effektive Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit, die Staatsanwaltschaft und das Rechtsmittelgericht ermöglichen (BVerfG, NJW 2020, 2461 Rn. 22 f.; NStZ 2015, 170, 171; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 ? 3 StR 102/20, NStZ 2021, 310 Rn. 23).
  • BGH, 24.07.2019 - 1 StR 656/18

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - 4 StR 209/21
    Das Beruhen des Urteils auf einer Verletzung der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO kann daher im Einzelfall nur ausgeschlossen werden, wenn der Mitteilungsmangel sich einerseits nicht in entscheidungserheblicher Weise auf das Prozessverhalten des Angeklagten ausgewirkt haben kann und mit Blick auf die Kontrollfunktion der Mitteilungspflicht andererseits der Inhalt der geführten Gespräche zweifelsfrei feststeht und diese nicht auf die Herbeiführung einer gesetzwidrigen Absprache gerichtet waren (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2461 Rn. 39; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 ? 1 StR 656/18, NStZ 2020, 93 Rn. 18; Urteil vom 26. April 2017 ? 2 StR 506/15, NStZ 2017, 658, 659).
  • BGH, 18.07.2016 - 1 StR 315/15

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - 4 StR 209/21
    Die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gehört zu den vom Gesetzgeber zur Absicherung des Verständigungsverfahrens normierten Transparenz- und Dokumentationsregeln, durch die gewährleistet werden soll, dass Erörterungen mit dem Ziel einer Verständigung stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen, so dass für informelles und unkontrollierbares Verhalten unter Umgehung der strafprozessualen Grundsätze kein Raum verbleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2016 ? 1 StR 315/15, StV 2018, 6 Rn. 15; vom 15. Januar 2015 ? 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150 Rn. 14).
  • BGH, 15.01.2015 - 1 StR 315/14

    Pflicht zur Mitteilung von Verständigungsgesprächen (Anlass; Umfang; Beruhen des

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - 4 StR 209/21
    Die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gehört zu den vom Gesetzgeber zur Absicherung des Verständigungsverfahrens normierten Transparenz- und Dokumentationsregeln, durch die gewährleistet werden soll, dass Erörterungen mit dem Ziel einer Verständigung stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen, so dass für informelles und unkontrollierbares Verhalten unter Umgehung der strafprozessualen Grundsätze kein Raum verbleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2016 ? 1 StR 315/15, StV 2018, 6 Rn. 15; vom 15. Januar 2015 ? 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150 Rn. 14).
  • BGH, 14.04.2015 - 5 StR 20/15

    Pflicht zur Mitteilung eines mit dem Ziel der Verständigung geführten Gesprächs

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - 4 StR 209/21
    a) Die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO verfolgt zum einen den Zweck, den Angeklagten, der an den Verständigungsgesprächen nicht teilgenommen hat, durch eine umfassende Unterrichtung über die wesentlichen Gesprächsinhalte seitens des Gerichts in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte autonome Entscheidung über sein Verteidigungsverhalten zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2015 ? 5 StR 20/15, NStZ 2015, 537, 538; Beschluss vom 28. Januar 2015 ? 5 StR 601/14, NStZ 2015, 178).
  • BGH, 29.11.2013 - 1 StR 200/13

    Protokollierung von Verständigungsgesprächen (Protokollierung von Ergebnis und

  • BGH, 03.11.2022 - 3 StR 127/22

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung

    Die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 StPO gehört zu den vom Gesetzgeber zur Absicherung des Verständigungsverfahrens normierten Transparenz- und Dokumentationsregeln, durch die gewährleistet werden soll, dass Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO mit dem Ziel einer Verständigung stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen, so dass für informelles und unkontrollierbares Verhalten unter Umgehung strafprozessualer Grundsätze kein Raum verbleibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 80 ff.; BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2022 - 4 StR 209/21, NStZ-RR 2022, 79; vom 18. Mai 2017 - 3 StR 511/16, NStZ 2017, 596, 597; vom 18. Juli 2016 - 1 StR 315/15, StV 2018 Rn. 15; vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150 Rn. 14; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 243 Rn. 55).

    Die Mitteilungspflicht verfolgt zwar zum einen den Zweck, den Angeklagten, der an Verständigungsgesprächen nicht teilgenommen hat, durch eine umfassende Unterrichtung über die wesentlichen Gesprächsinhalte seitens des Gerichts in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte autonome Entscheidung über sein Verteidigungsverhalten zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19, NJW 2020, 2461 Rn. 26; BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2022 - 4 StR 209/21, NStZ-RR 2022, 79; vom 15. Juli 2020 - 2 StR 526/19, NStZ 2021, 506 Rn. 10; Urteil vom 14. April 2015 - 5 StR 20/15, NStZ 2015, 537, 538; Beschluss vom 28. Januar 2015 - 5 StR 601/14, NStZ 2015, 178; KK-StPO/Schneider, 8. Aufl., § 243 Rn. 36).

    Zum anderen aber sollen die Transparenz- und Dokumentationspflichten des § 243 Abs. 4 StPO eine effektive Kontrolle des Verständigungsgeschehens nicht nur durch die Staatsanwaltschaft, sondern auch durch die Öffentlichkeit und das Rechtsmittelgericht ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19, NJW 2020, 2461 Rn. 22 f., 26, 32, 35; vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170, 171; vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172, 173; Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 65, 81, 87 ff.; BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2022 - 4 StR 209/21, NStZ-RR 2022, 79; vom 31. August 2021 - 2 StR 339/20, NStZ 2022, 245 Rn. 16; vom 15. Juli 2020 - 2 StR 526/19, NStZ 2021, 506 Rn. 10; vom 25. Juni 2020 - 3 StR 102/20, NStZ 2021, 310 Rn. 23; vom 26. November 2019 - 3 StR 336/19, NStZ-RR 2020, 87; KK-StPO/Schneider, 8. Aufl., § 243 Rn. 37 mwN).

    Das gilt auch dann, wenn eine Verständigung im Sinne des § 257c Abs. 3 StPO - wie hier - letztlich nicht zustande gekommen ist (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19, NJW 2020, 2461 Rn. 26; BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2022 - 4 StR 209/21, NStZ-RR 2022, 79; vom 15. Dezember 2021 - 6 StR 558/21, NStZ 2022, 246 Rn. 8; vom 10. Januar 2017 - 3 StR 216/16, NStZ 2017, 363, 364; s. auch KK-StPO/Schneider, 8. Aufl., § 243 Rn. 36, 44).

    Dies gilt dann, wenn der Mitteilungsmangel sich nicht in entscheidungserheblicher Weise auf das Prozessverhalten des Angeklagten ausgewirkt haben kann sowie mit Blick auf die Kontrollfunktion der Mitteilungspflicht der Inhalt der geführten Gespräche zweifelsfrei feststeht und sicher ausgeschlossen werden kann, dass diese auf die Herbeiführung einer gesetzwidrigen Absprache gerichtet waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19, NJW 2020, 2461 Rn. 38 f.; BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2022 - 4 StR 64/22, juris Rn. 10; vom 12. Januar 2022 - 4 StR 209/21, NStZ-RR 2022, 79; vom 31. August 2021 - 2 StR 339/20, NStZ 2022, 245 Rn. 14 ff.; vom 24. Juli 2019 - 1 StR 656/18, NStZ 2020, 93 Rn. 17 f.; Urteil vom 26. April 2017 - 2 StR 506/15, NStZ 2017, 658, 659; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 243 Rn. 38b f. mwN; KK-StPO/Schneider, 8. Aufl., § 243 Rn. 116 ff.).

  • BGH, 24.05.2023 - 4 StR 493/22

    BGH hebt Verurteilung wegen Betruges bei der Abrechnung von Corona-Schnelltests

    (2) Die Informationspflicht nach dieser Norm ist auch dann zu beachten, wenn (zunächst) keine Verständigung zustande kommt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 StR 209/21 Rn. 5; Urteil vom 18. November 2020 - 2 StR 317/19 Rn. 45).

    Sie gehört zu den vom Gesetzgeber zur Absicherung des Verständigungsverfahrens normierten Transparenz- und Dokumentationsregeln, durch die gewährleistet werden soll, dass Erörterungen mit dem Ziel einer Verständigung stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen, so dass für informelles und unkontrollierbares Verhalten unter Umgehung der strafprozessualen Grundsätze kein Raum verbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 StR 209/21 Rn. 5; Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150 Rn. 14).

    Das Beruhen des Urteils auf einer Verletzung der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 StPO kann im Einzelfall nur ausgeschlossen werden, wenn die Gesetzesverletzung sich einerseits nicht in entscheidungserheblicher Weise auf das Prozessverhalten des Angeklagten ausgewirkt haben kann und mit Blick auf die Kontrollfunktion der Mitteilungspflicht andererseits der Inhalt der geführten Gespräche zweifelsfrei feststeht und diese nicht auf die Herbeiführung einer gesetzeswidrigen Absprache gerichtet waren (vgl. BVerfG NJW 2020, 2461 Rn. 39; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 StR 209/21 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 14.02.2023 - 5 StR 527/22

    Mitteilungspflicht bei erfolglosen Verständigungsbemühungen

    a) Indem die Vorsitzende der Strafkammer in der Hauptverhandlung lediglich die Gesprächsführung als solche und als deren Ergebnis das Ausbleiben einer Verständigung, nicht aber den wesentlichen Inhalt des Gesprächs mitteilte, genügte sie nicht der sich aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ergebenden Pflicht zur Information über außerhalb der Hauptverhandlung geführte verständigungsbezogene Erörterungen, die ohne Einschränkungen auch im Fall erfolgloser Verständigungsbemühungen gilt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 StR 209/21, NStZ-RR 2022, 79; Urteil vom 18. November 2020 - 2 StR 317/19, wistra 2021, 290 Rn. 45 mwN).

    Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte sein Prozessverhalten bei einer durch die Vorsitzende erteilten Information über den Inhalt des Verständigungsgesprächs anders als geschehen ausgerichtet hätte (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 StR 209/21, NStZ-RR 2022, 79; KKStPO/Schneider, 9. Aufl., § 243 Rn. 118; MüKoStPO/Arnoldi, § 243 Rn. 96).

  • OLG Hamburg, 19.12.2022 - 2 Rev 28/22

    Revision: Verstoß gegen die Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche

    Die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gehört dabei zu den vom Gesetzgeber zur Absicherung des Verständigungsverfahrens normierten Transparenz- und Dokumentationsregeln, durch die gewährleistet werden soll, dass Erörterungen mit dem Ziel einer Verständigung stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen, so dass für informelles und unkontrollierbares Verhalten unter Umgehung der strafprozessualen Grundsätze kein Raum verbleibt (vgl. BGH StraFo 2022, 436; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 StR 209/21; BGH StV 2018, 6; BGHSt 60, 150; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 243 Rdn. 55).
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